Ausnahmegenehmigung

Ein Mähdrescher fährt durch ein Weizenfeld.Details anzeigen
Ein Mähdrescher fährt durch ein Weizenfeld.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V kann für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V kann für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 30 -
Straßenverkehrszulassungsrecht

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Telefon: 0381 122-3300
Telefax: 0381 122-3500

Kontakt

Dezernatsleiter
Olaf Bunke
Telefon: 0385 588-80300
Zulassung von Fahrzeugen, Technisches Kraftfahrwesen und Kraftfahrsachverständigenrecht
Andreas Schirmer
Telefon: 0385 588-80301
StVZO¹ - Fahrzeuge
Eduard Stolz
Telefon: 0385 588-80302
StVZO¹ - Fahrzeuge
Jan Altmann
Telefon: 0385 588-80304
StVZO¹ - Fahrzeuge
Andrea Held
Telefon: 0385 588-80305

Sprechzeiten

Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr
Mittwoch 13:30 - 15:30 Uhr 
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Erforderliche Unterlagen

1. Formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

  • vollständige Angaben zum Antragsteller
  • Benennung des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination
  • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
  • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
  • gegebenenfalls Art der zu transportierenden Ladung beziehungsweise der Verwendung

2. Gutachten über Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften

Ein*e amtliche*r Sachverständige*r einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein*e Unterschiftsberechtigte*r eines Technischen Dienstes hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist.

3. Vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beziehungsweise des Technischen Dienstes, Ablichtung der Fahrzeugpapiere) beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

Kosten

Die Kosten für eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Verfahrensablauf

Den formlosen Antrag stellen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Nach Eingang des Antrages liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach Paragraph 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) liegt die Zuständigkeit bei den Landrätinnen und Landräten beziehungsweise den Oberbürgermeister*innen/Bürgermeister*innen der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte.

Ausführliche Leistungsbeschreibung

Gemäß Paragraph 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Paragraph 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.

Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.

Rechtsgrundlagen