Wie läuft das Anhörungsverfahren?

Die Ordner für das Planfeststellungsverfahren zur Ortsumgehung Dargun/B110 stehen nebeneinander aufgereiht.Details anzeigen
Die Ordner für das Planfeststellungsverfahren zur Ortsumgehung Dargun/B110 stehen nebeneinander aufgereiht.

Die Planunterlagen werden einen Monat lang öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen werden einen Monat lang öffentlich ausgelegt.

Das Anhörungsverfahren ist das Kernelement der öffentlichen Beteiligung. Nachdem der Antrag auf Planfeststellung gestellt ist, reicht die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger den Plan bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein.

Die Planunterlagen werden anschließend öffentlich ausgelegt. Einwendungen gegen den Plan kann jeder erheben, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. In einem Erörterungstermin werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten und Betroffenen besprochen.

Die Anhörungsbehörde prüft die vorliegenden Informationen und begutachtet die vorgetragenen Sachverhalte nach der geltenden Rechtslage. Sie wägt die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab und sucht eine Lösung, bei der weder die Beteiligten noch die Betroffenen unverhältnismäßig belastet werden.

Der Ablauf des Anhörungsverfahrens ist in Paragraph 73 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) geregelt.

Die wichtigsten Schritte des Anhörungsverfahrens

Auslegen der Unterlagen

Nach Zugang des Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf. Die Anhörungsbehörde veranlasst auch, dass die Planunterlagen in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern oder kreisfreien Städten, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, einen Monat lang zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen. Nichtortsansässige, die durch das Vorhaben betroffen sind, werden postalisch über das Verfahren informiert.

Einwendungen

Einwendungen gegen den Plan kann jeder erheben, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dies ist bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist möglich (Einwendungsfrist). Die Einwendungen erfolgen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der kreisfreien Stadt, die den Plan ausgelegt hat.

Die Einwendungen sind keine Rechtsmittel in einem förmlichen Beschwerdeverfahren, sondern Äußerungen, mit denen die Betroffenen sowohl ihre besonderen Wünsche zu dem Plan als auch rechtliche Bedenken vortragen können. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die gegen den Plan geltend gemachten Einwendungen der Betroffenen und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden übersendet die Anhörungsbehörde der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger zur Kenntnisnahme und eventuellen Äußerung. Die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger kann ihre/seine Planung überarbeiten und Forderungen erfüllen.

Hinweise zur Form der Einwendungen:

1. Die Einwendungen zum Plan sind schriftlich oder zur Niederschrift in der vorgegebenen Frist entweder am Auslegungsort oder beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock zu erheben.

2. In der Einwendung ist lesbar der Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift anzugeben.

3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite der Vertreter mit Namen, Beruf und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterschrift sein Einverständnis in die Vertreterbestellung zu bekunden.

4. Damit die Einwendung erörterungsfähig wird, sollte dargelegt werden, inwieweit die Planung die eigenen Belange berührt.

5. Die einzelnen Anregungen und Bedenken sollen nummeriert werden.

Erörterungstermin

Die Anhörungsbehörde setzt einen Erörterungstermin fest und lässt diesen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt machen. Gesondert benachrichtigt werden die beteiligten Behörden, die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen notwendig, können diese Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Teilnahme am Termin steht jeder Person, die Einwendungen eingereicht hat sowie allen durch die Maßnahme Betroffenen frei. Der Erörterungstermin ist jedoch nicht öffentlich.

Der Erörterungstermin hat den Zweck, Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten und Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehene Maßnahme näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen, wobei jedoch grundsätzlich Fragen der Entschädigung nicht geregelt werden können.

Über die Erörterung wird eine Niederschrift erstellt. Diese enthält, welche Einwendungen zurückgenommen sind, welche Einwendungen aufrechterhalten bleiben und welchen Einwendungen stattgegeben wird und wie Ihnen – vorbehaltlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde – Rechnung getragen werden soll.

Planänderungen

Die im Erörterungstermin besprochenen Lösungsmöglichkeiten können Planänderungen zur Folge haben, für deren Bewertung im Abwägungsprozess ergänzende Berechnungen (zum Beispiel schalltechnische Untersuchungen) oder weitere Gutachten benötigt werden. Dadurch kann der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden. In so einem Fall muss diesen die Änderung mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen beziehungsweise Einwendungen gegeben werden.

Sofern der Kreis der durch die Planänderung Betroffenen nicht abgrenzbar ist, kann eine erneute Auslegung der geänderten Pläne erforderlich werden. Darüber hinaus kann sich die Erfordernis einer erneuten Auslegung aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergeben.

Über die aufrecht erhaltenen Anregungen und Bedenken, die sich auch nicht durch Planänderungen oder durch verbindliches Einvernehmen zwischen Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger und Einwenderin oder Einwender erledigt haben, wird im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entschieden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben genehmigt.