Linienverkehr

Eine junge Frau benutzt ihr Handy, während sie in einem Bus steht. Im Hintergrund sind weitere Fahrgäste.Details anzeigen
Eine junge Frau benutzt ihr Handy, während sie in einem Bus steht. Im Hintergrund sind weitere Fahrgäste.

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Bundesgesetz und Verordnungen der Europäischen Union (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1073/2009).

Für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß Paragraph 56 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostVO) vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I, Seite 2168) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen erhoben. Die Berechnung der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem der PBefGKostVO anliegenden Gebührenverzeichnis. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Bundesgesetz und Verordnungen der Europäischen Union (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1073/2009).

Für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß Paragraph 56 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostVO) vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I, Seite 2168) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen erhoben. Die Berechnung der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem der PBefGKostVO anliegenden Gebührenverzeichnis. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 31 - Straßenverkehrsrecht und Personenbeförderung

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Telefon: 0385 588-80310
Telefax: 0385 588-80500

Kontakt

Dezernatsleiter
Niels Lüdemann
Telefon: 0385 588-80310
ÖPNV¹, Personenverkehr, Güterkraftverkehr und Gefahrgut
Jana Krüger
Telefon: 0385 588-80314
Personenverkehr, Betriebskostenfinanzierung und Personenbeförderungsrecht
Artiom Zelenin
Telefon: 0385 588-80315
Nachweisprüfung Zuwendungen EntflechtG², InvestÖPNVRL³; BOKraft⁴
Heidi Giese
Telefon: 0385 588-80317

¹ ÖPNV = Öffentlicher Personennahverkehr
² EntflechtG = Entflechtungsgesetz

³ InvestÖPNVRL = Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
⁴ BOKraft = Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Anträge

Öffentlicher Personennahverkehr

Nach Paragraph 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ersteinrichtung, für die Änderung/Erweiterung oder für den Weiterbetrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gestellt werden.

Hinweis: Bei einfachen Fahrplanänderungen besteht nur noch eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45 Absatz 2 Nummer 2 PBefG.

Personenfernverkehr

Nach Paragraph 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung und auf Änderung einer Genehmigung für Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen gestellt werden. Es handelt sich dabei um den nationalen Fernlinienbusverkehr.

Hinweis: Bei einfachen Fahrplanänderungen besteht nur noch eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45 Absatz 2 Nummer 2 PBefG.

Sonderformen des Linienverkehrs

Nach Paragraph 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ersteinrichtung, für die Änderung/Erweiterung oder für den Weiterbetrieb für eine Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gestellt werden.

Drittstaatenverkehre

Für Drittstaaten-Linienverkehre aus der Europäischen Union ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein formeller Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist bei der für den deutschen Ausgangspunkt zuständigen Behörde zu stellen. Befindet sich der Ausgangspunkt in Mecklenburg-Vorpommern, ist der Antrag beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V zu stellen. Verkehrsunternehmen aus dem Ausland beantragen den Linienverkehr nach den dort geltenden nationalen Vorschriften bei der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes.

Linienverkehre zwischen EU-Mitgliedsstaaten

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 kann ein Genehmigungsantrag gestellt werden für einen Linienverkehr, für eine Sonderform des Linienverkehrs, für die Erneuerung der Genehmigung für einen Verkehrsdienst oder für eine Änderung der Bedingungen für einen genehmigten Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.

Erstattung Fahrgeldausfälle nach Sozialgesetzbuch IX

Behinderte Menschen und deren Begleitpersonen werden von Fahrgastunternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V erstattet den Verkehrsunternehmen auf Antrag die ihnen im Nahverkehr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen entstandenen Fahrgeldausfälle. Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Verkehrsunternehmens erstattet.

Bei einem von mehreren Verkehrsunternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen (Verkehrsverbünde) für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird Verkehrsunternehmen, die an Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt. Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Verkehrstarife für Zeitfahrausweise im Schüler*innen- und Ausbildungsverkehr, die um bis zu 25 Prozent gegenüber den Zeitfahrausweisen für alle ermäßigt sind, eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Paragraphen 45a PBefG in Verbindung mit der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Verkehrsunternehmerin oder der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber beziehungsweise Betriebsführerin oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach Paragraph 42 PBefG oder einem Linienverkehr nach Paragraph 43 Nummer 2 PBefG sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreichend ist und die Verkehrsunternehmerin oder der Verkehrsunternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

Befreiung vom Einbau Wegstreckenzähler/Alarmanlage

Der Einbau eines Wegstreckenzählers in einen Mietwagen ist nach Paragraph 30 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft) zwingend vorgeschrieben. Anstelle des Wegstreckenzählers ist auch eine Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Nach Paragraph 25 Absatz 2 BOKraft muss ein Mietwagen mit einer entsprechenden Alarmanlage ausgerüstet sein.

Ist der Wegstreckenzähler aufgrund des speziellen Fahrzeugeinsatzes entbehrlich, kann eine Ausnahmegenehmigung vom Einbau eines Wegstreckenzählers nach Paragraph 43 Absatz 1 BOKraft beantragt und genehmigt werden. Voraussetzung für die Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers sind Beförderungen mit Pauschalfahrpreisen.

Ausnahmen vom Einbau einer Alarmanlage nach Paragraph 43 Absatz 1 BOKraft sind nur möglich, wenn der Einbau einer Alarmanlage bautechnisch nicht möglich ist, was durch einen Kfz-Sachverständigen (zum Beispiel DEKRA oder TÜV) nachzuweisen wäre.

Die Anträge können formlos gestellt werden. Mit dem formlosen Antrag auf Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Genehmigung nach Paragraph 49 Personenbeförderungsgesetz - PBefG (oder der Nachweis, dass ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde bereits gestellt wurde)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1, möglichst mit Eintragung Mietwagen
  • Hauptuntersuchung (HU) nach BOKraft

Tarifanträge

Tarifanträge nach Paragraph 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) können von den Verkehrsunternehmen formlos gestellt werden.

Gemeinschaftslizenz EU-Linienverkehr

Der Antrag auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 kann formlos gestellt werden. Ein Antrag kann nur von Verkehrsunternehmen gestellt werden, die im Niederlassungsstaat bereits über Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr, den Linien- oder Sonderlinienverkehr verfügen und mindestens einen Kraftomnibus besitzen.