Zufahrten zu Bundesstraßen

Auf einer mehrspurigen Straße zeigt ein weißer Pfeil auf der Fahrbahn nach rechts.Details anzeigen
Auf einer mehrspurigen Straße zeigt ein weißer Pfeil auf der Fahrbahn nach rechts.

Wenn Sie ein Grundstück außerhalb einer Ortschaft von einer Bundesstraße aus erreichen wollen, benötigen Sie eine Zufahrt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu beeinflussen.

Wenn Sie ein Grundstück außerhalb einer Ortschaft von einer Bundesstraße aus erreichen wollen, benötigen Sie eine Zufahrt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu beeinflussen.

Ihre zuständige Stelle

Der Ort ist entscheidend. Je nach Lage der Zufahrt ist entweder das Straßenbauamt Neustrelitz, das Straßenbauamt Schwerin oder das Straßenbauamt Stralsund zuständig.

Kontakt

Straßenbauamt Neustrelitz
Hertelstraße 8
17235 Neustrelitz
Telefon: 0385 588-83010
Telefax: 0385 588-83190
Leiter Sachgebiet 31 Straßenverwaltung
Karsten Sohrweide
An der Fasanerie 47
17235 Neustrelitz
Telefon: 0385 588-83310

Kontakt

Hausanschrift
Straßenbauamt Schwerin
Pampower Straße 68
19061 Schwerin
Telefon: 0385 588-81010
Telefax: 0385 588-81800-02
Postfachanschrift
Straßenbauamt Schwerin
Postfach: 160142
19091 Schwerin
Leiter Sachgebiet 31 Straßenverwaltung
Jürgen Unger
Telefon: 0385 588-81310

Kontakt

Hausanschrift
Straßenbauamt Stralsund
Greifswalder Chaussee 63 b
18439 Stralsund
Telefon: 0385 588-82000
Telefax: 0385 588-82200
Postfachanschrift
Straßenbauamt Stralsund
Postfach: 2543
18412 Stralsund
Leiterin Sachgebiet 31 Straßenverwaltung
Marion Waterstradt
Telefon: 0385 588-82353

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Zum Nachweis der Angaben im Antrag oder für detaillierte Angaben können Sie zum Beispiel folgende Unterlagen einreichen: Lageplan, Detailplan, Katasterauszug, Unterlagen zur baulichen Anlage (Übersichtslageplan, Baugenehmigung, Freistellung oder Deckblatt der Baugenehmigung).

Voraussetzungen

Wenn genau geprüft werden muss, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“), kann die Zufahrt regelmäßig nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • Es besteht keine andere ausreichende Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen.
  • Eine Ablehnung träfe den Antragsteller unzumutbar hart.
  • Die Zufahrt ist mit öffentlichen Belangen vereinbar (das betrifft zum Beispiel die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, mögliche Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung).

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Eine Zufahrt zur Bundesstraße kann Gegenstand unterschiedlichster Verfahren sein. In Abhängigkeit des jeweiligen Verfahrens und der damit verbundenen Zuständigkeit erhalten Sie entweder einen Bescheid vom zuständigen Straßenbauamt oder das Straßenbauamt nimmt gegenüber einer anderen zuständigen Behörde zum Vorhaben Stellung.

In jedem Fall erfolgt im Straßenbauamt die Prüfung, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Zufahrt und gegebenenfalls die über die Zufahrt erschlossene Anlage aus straßenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. Sollten sich hierbei weitere Fragen ergeben, wendet sich das zuständige Straßenbauamt direkt an Sie.

Ausführliche Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Zufahrt anlegen oder ändern wollen, überprüft die zuständige Behörde:

  1. ob Sie dies überhaupt dürfen und (wenn ja)
  2. wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.

Bundesstraßen, wie die B 105 oder die B 96, dienen dem weiträumigen Verkehr. Dieser soll möglichst störungsfrei ablaufen. Das Abbiegen von einer Straße in eine Zufahrt stört den fließenden Verkehr. Für eine Zufahrt zu einer Bundesstraße müssen Sie deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie streng diese sind, richtet sich insbesondere nach der konkreten Lage der Zufahrt.

Dort, wo bereits Zufahrten und Bebauungen an der Bundesstraße vorhanden sind, sind weitere Zufahrten regelmäßig zulässig („Gemeingebrauch“). Für die Arbeiten an der Straße bauchen Sie aber auch dort eine Zustimmung. Hierin wird festgelegt, wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.

In allen anderen Fällen muss genau geprüft werden, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“). Auch die Änderung des auf der Zufahrt stattfindenden Verkehrs bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Wenn Sie über die Zufahrt eine bauliche Anlage errichten oder ändern wollen, wird die bauliche Anlage im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Zufahrt berücksichtigt. In diesem Fall ist es möglich, dass Sie zwei Genehmigungen benötigen – eine für die bauzeitliche Errichtung (Baustelle) und eine für die dauerhafte Erschließung.

Wenn feststeht, dass Sie Ihre Zufahrt überhaupt anlegen (oder ändern) dürfen, wird Ihnen mitgeteilt, wie Sie Ihre Zufahrt gestalten müssen.

Ihre Zufahrt darf die Funktion der Straße nicht beeinträchtigen. Sie muss deshalb besondere technische Anforderungen (zum Beispiel Befestigung, Verstärkung vorhandener Anlagen, konkrete Lage, Durchlass) erfüllen. Nur so können Sie sicher sein, dass alle Bestandteile der Straße (wie Straßenkante, Entwässerungsanlagen, Bäume, Geh- und Radwege und so weiter) funktionstüchtig bleiben.

Rechtsgrundlagen