Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan fest und entscheidet über Stellungnahmen und Einwendungen.
© strassen-mv.de
Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan fest und entscheidet über Stellungnahmen und Einwendungen.
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Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur. Das kann Straßen, Straßenbahnen oder Eisenbahnen betreffen, aber auch Seilbahnen, Flugplätze, Deponien, Stromtrassen oder Gewässer.
Weil die Realisierung von größeren Infrastrukturprojekten meistens in bestehende Verhältnisse eingreift, müssen viele Sachverhalte beachtet werden. Häufig entstehen Interessenskonflikte. Grundsätzlich setzt die Entscheidung für zum Beispiel den Neubau einer Straße voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht. Gleichzeitig berühren größere Vorhaben vielerlei anderer Belange, wie etwa die des Naturschutzes, betroffener Kommunen oder einzelner Bürgerinnen und Bürger.
Um diese vielfältigen Konflikte zu erfassen, zu erörtern und letztendlich zu bewerten, gibt es das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren. Das Ziel dieses förmlichen Verwaltungsverfahrens ist eine ausgewogene Planung.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Nach Paragraph 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dort heißt es: "Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen." Die Vorschrift gibt auch vor, was eine Änderung einer Bundesfernstraße ist. Ähnliches gilt für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Die Planfeststellung hierfür ist in Paragraph 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) geregelt.
Bei Betriebsanlagen für Straßenbahnen regelt Paragraph 28 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), dass diese nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für Betriebsanlagen einer Eisenbahn - einschließlich der Bahnfernstromleitungen - ist Paragraph 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) maßgebend. Die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebsanlagen bundeseigener Eisenbahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt.
In den Paragraphen 72 bis 78 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) ist der Ablauf des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens festgelegt. Paragraph 75 Absatz 1 VwVfG M-V bestimmt, dass durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Und: "Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt."
Auch ist im Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) die sogenannte Konzentrationswirkung verankert. Demnach ersetzt die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen.
Wie wird das Verfahren eröffnet?
Die Trägerin oder der Träger des Vorhabens stellt den Antrag auf Planfeststellung und reicht den Plan bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein.
Der Plan besteht aus Erläuterungen und Zeichnungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Zu den Erläuterungen zählen zum Beispiel Gutachten, fachliche Ausarbeitungen, Prognosen, Umweltverträglichkeitsuntersuchungen oder ein Landschaftspflegerischer Begleitplan. Zeichnungen können Lagepläne, Höhen- und Querschnittspläne oder Grunderwerbspläne sein.
Was passiert im Anhörungsverfahren?
Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet ein sogenanntes Anhörungsverfahren, das durch folgende wesentliche Schritte gekennzeichnet ist:
- Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen,
- Aufforderungen zur Abgabe von Anregungen, Bedenken und Einwendungen,
- deren Weitergabe in nicht anonymisierter Form an den Antragsteller zur Vorbereitung der Erörterung,
- anschließende Erörterung.
Mehr Informationen: Wie läuft das Anhörungsverfahren?
Was steht im Planfeststellungsbeschluss?
Der letzte Schritt eines Planfeststellungsverfahrens ist die Entscheidung in Form eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest und entscheidet über die Stellungnahmen und Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt wurde, und setzt die Auflagen gemäß Paragraph 74 Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V fest.
Der Planfeststellungsbeschluss wird anschließend nach den gesetzlichen Bestimmungen allen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben, zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.
Was ist eine Plangenehmigung?
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn:
- die Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder sich die Betroffenen mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben (Paragraph 74 Absatz 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V).
In diesen Fällen entfällt die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens, die Auslegung der Unterlagen und die Erörterung von Einwänden.
Wann entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung?
Planfeststellung und Plangenehmigung können entfallen, wenn ein Bauvorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
- Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben (Paragraph 74 Absatz 7 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V).
Wann besteht Baurecht?
Sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestandskräftig geworden ist, hat die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger Baurecht und kann mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. Der Bauablauf kann von der Planfeststellungsbehörde insofern beeinflusst werden, dass zunächst bestimmte Auflagen oder Untersuchungen vorgenommen werden müssen. Wann oder ob der Vorhabenträger jedoch baut, kann die Planfeststellungsbehörde nicht festlegen.
Welche Bedeutung hat die Veränderungssperre?
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre in Kraft (Paragraph 9a Bundesfernstraßengesetz - FStrG, Paragraph 46 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - StrWG M-V, Paragraph 28a Personenbeförderungsgesetzes - PBefG und Paragraph 19 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG). Das bedeutet, dass bauliche Änderungen an bestehenden Anlagen, die eine Wertsteigerung zur Folge haben, im Planfeststellungs- und Entschädigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.