Fahrerlaubniswesen
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), soweit nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.
© iStock.com/U. J. Alexander
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), soweit nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.
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Ihre zuständige Stelle
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für alle anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
Auch obliegen dem Landesamt die Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF), von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe sowie die Anerkennung oder Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für das Fahreignungsseminar und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.
Kontakt Landesamt
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 30 - Straßenverkehrszulassungsrecht
Sprechzeiten
Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Mittwoch | 13:30 - 15:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Kontakt
Anträge
Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse B
Ausnahme vom Mindestalter
Nach Paragraph 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter genehmigen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse T
Nach Paragraph 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter genehmigen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Anerkennung als Ausbildungsstelle für die Berufskraftfahrerqualifikation
Gemäß Paragraph 9 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Paragraph 5 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) ist der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Anerkennung als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe
Gemäß Paragraph 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bedürfen Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, eine amtliche Anerkennung. Diese kann erteilt werden durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.