Fahrerlaubniswesen

Ein Schild mit der Aufschrift "Fahrschule" ist auf einem Autodach. Details anzeigen
Ein Schild mit der Aufschrift "Fahrschule" ist auf einem Autodach.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), soweit nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), soweit nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.

Ihre zuständige Stelle

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für alle anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

Auch obliegen dem Landesamt die Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF), von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe sowie die Anerkennung oder Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für das Fahreignungsseminar und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.

Kontakt Landesamt

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 30 -
Straßenverkehrszulassungsrecht

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Telefon: 0385 588-80300
Telefax: 0385 588-80500

Kontakt

Dezernatsleiter
Olaf Bunke
Telefon: 0385 588-80300
Fahrlehrerrecht
Irene Hoppe
Telefon: 0385 588-80306
Fahrerlaubnisrecht
Jana Hopp
Telefon: 0385 588-80307
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Cathrin Patzner
Telefon: 0385 588-80308

Sprechzeiten

Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr
Mittwoch 13:30 - 15:30 Uhr 
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr

Anträge

Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse B

Ausnahme vom Mindestalter

Nach Paragraph 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter genehmigen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse T

Nach Paragraph 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter genehmigen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Anerkennung als Ausbildungsstelle für die Berufskraftfahrerqualifikation

Gemäß Paragraph 9 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Paragraph 5 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) ist der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Anerkennung als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe

Gemäß Paragraph 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bedürfen Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, eine amtliche Anerkennung. Diese kann erteilt werden durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.