Berufskraftfahrerqualifikation


Berufskraftfahrerinnen und -fahrer müssen eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Später ist jeweils im Abstand von fünf Jahren eine Weiterbildung nachzuweisen.
© iStock.com/Brothers91
Berufskraftfahrerinnen und -fahrer müssen eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Später ist jeweils im Abstand von fünf Jahren eine Weiterbildung nachzuweisen.
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Ihre zuständige Stelle
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens für folgende Aufgaben aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zuständig:
- Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung,
- Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte,
- Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte,
- die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Kontakt Landesamt
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 30 - Straßenverkehrszulassungsrecht
Blücherstraße 1 (Haus 5)
Sprechzeiten
| Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
| Mittwoch | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Kontakt
Antrag
Anerkennung als Ausbildungsstelle für die Berufskraftfahrerqualifikation
Gemäß Paragraph 9 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Paragraph 5 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) ist der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
