Zuständigkeit und Aufgaben der Widerspruchsbehörde


Ein Beispiel für einen Widerspruch kann die Versagung von beantragten Ausnahmegenehmigungen und Berechtigungen nach der StVO sein, wie Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.
© iStock.com/Peter Togel
Ein Beispiel für einen Widerspruch kann die Versagung von beantragten Ausnahmegenehmigungen und Berechtigungen nach der StVO sein, wie Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.
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- Die Zuständigkeit des Landesamtes als Widerspruchsbehörde ergibt sich aus Paragraph 73 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 3 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung (StVZustLVO M-V).
- Das Landesamt entscheidet im Verwaltungsverfahren über den Widerspruch des durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung im eigenen Recht Beschwerten und damit Widerspruchsbefugten.
- Unter Beurteilung des Verwaltungsvorgangs nach verkehrs- und verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten erlässt das Landesamt einen Widerspruchsbescheid (Ergebnis des gerichtlichen Vorverfahrens).
- Beispiele für Widersprüche auf dem Gebiet der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Anfechtung angeordneter und aufgestellter Verkehrszeichen beziehungsweise die Versagung der Anordnung einer beantragten Verkehrsbeschilderung sowie die Versagung von beantragten Ausnahmegenehmigungen und Berechtigungen nach der StVO, wie Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen und Bewohnersonderparkrechte.