Güterkraftverkehr

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 10. August 2021 zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung bis auf Widerruf gültig.

Ist nach Paragraph 35a Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für die Beförderung eines gefährlichen Gutes die Fahrwegbestimmung erforderlich und das Gut in der oben genannten Allgemeinverfügung nicht genannt, ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig ein Antrag auf Fahrwegbestimmung zu stellen. Weitere Informationen dazu können Sie folgendem Dokument entnehmen.