Fahrerlaubniswesen

Eine Studentin mit Helm nimmt Motorradunterricht und übt das Fahren. Im Hintergrund sind Verkehrskegel und ein Fahrschullehrer mit einer Checkliste für die Bewertung und Auswertung der Fahrt.Details anzeigen
Eine Studentin mit Helm nimmt Motorradunterricht und übt das Fahren. Im Hintergrund sind Verkehrskegel und ein Fahrschullehrer mit einer Checkliste für die Bewertung und Auswertung der Fahrt.

Das Landesamt ist auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für alle anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten sind die Fahrerlaubnisbehörden der jeweiligen Städte oder Landkreise zuständig.

Das Landesamt ist auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für alle anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten sind die Fahrerlaubnisbehörden der jeweiligen Städte oder Landkreise zuständig.

Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen möchte, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis. Die Erteilung, Entziehung oder Versagung von Fahrerlaubnissen, aber auch die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und Tieren im Straßenverkehr, sowie die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen bei Verkehrsverstößen regeln das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die hierauf basierende Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Zuständig für die Erteilung, Entziehung oder Versagung von Fahrerlaubnissen sind als untere Verwaltungsbehörden im Rahmen der Auftragsverwaltung die Fahrerlaubnisbehörden. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte diese Aufgabe wahr.

Im Rahmen seiner Grundsatzzuständigkeit sowie als Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde beschäftigt sich das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit der rechtskonformen Erledigung der Verwaltungsarbeit in der nachgeordneten Behördenebene. Es ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), soweit nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.

Auch obliegen dem Landesamt die Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF), von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe sowie die Anerkennung oder Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für das Fahreignungsseminar und von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.

In seine Zuständigkeit fallen zudem die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie, die Rücknahme oder der Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie, die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, die Festlegung von Prüforten für die Fahrerlaubnisprüfung, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beraterinnen und Beratern.