Genehmigungen für den Linien- und Personenverkehr

Ein Teenager bezahlt kontaktlos im öffentlichen Nahverkehr. Der Junge benutzt dafür eine Chipkarte im Bus. Er trägt Freizeitkleidung.Details anzeigen
Ein Teenager bezahlt kontaktlos im öffentlichen Nahverkehr. Der Junge benutzt dafür eine Chipkarte im Bus. Er trägt Freizeitkleidung.

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen bedarf einer Genehmigung. 

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen bedarf einer Genehmigung. 

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Bundesgesetz und Verordnungen der Europäischen Union (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1073/2009). Die entsprechenden Anträge finden Sie in unserem Bereich Verwaltungsleistungen.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist für folgende Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständig:

  • Öffentlicher Personennahverkehr
    Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 42 PBefG)
  • Personenfernverkehr
    Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 42a PBefG)
  • Sonderform des Linienverkehrs
    Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeuge (Paragraph 43 PBefG)
  • Linienbedarfsverkehr
    Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 44 PBefG)
  • Drittstaatenverkehre
    Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre (Paragraph 52 PBefG) und
    Genehmigung von Transitlinienverkehren (Paragraph 53 PBefG)

Nach der EU-Verordnung 1073/09 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern auch zuständig für:

  • Linienverkehre zwischen EU-Mitgliedsstaaten
    Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre (Artikel 6 ff. EU-Verordnung 1073/09)

Diese Zuständigkeitsregelungen beinhalten für alle vorgenannten Linienverkehre auch die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern für die Landkreise und kreisfreien Städte über die in M-V tätigen Verkehrsunternehmen im straßengebundenen öffentlichen Personenverkehr (Paragraph 54 und 54a PBefG):

Landkreis Nordwestmecklenburg NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH
Landkreis Ludwigslust-Parchim Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH
Landeshauptstadt Schwerin Nahverkehr Schwerin GmbH
Landkreis Rostock rebus Regionalbus Rostock GmbH
Hansestadt Rostock Rostocker Straßenbahn AG
Landkreis Vorpommern-Rügen Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH
Verkehrsunternehmen Heike Bös
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Mecklenburg-Vorpommersche-Verkehrsgesellschaft mbH, 
Neubrandenburger Verkehrsbetriebe GmbH
Landkreis Vorpommern-Greifswald Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH, 
Anklamer Verkehrsgesellschaft mbH, 
Verkehrsbetrieb Greifswald-Land GmbH, 
Omnibusunternehmen Ronny Pasternack
Usedomer Bäderbahn GmbH

(Stand: 03/2025)