Ausgleichszahlungen

Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr

Verkehrsunternehmer gewähren auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs eine Rabattierung von circa 75 Prozent des Preises eines Jedermann-Fahrausweises.

Entsprechend Paragraph 45 a Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist dem Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Paragraphen 42 und 43 Nummer 2 PBefG für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich zu gewähren.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der Ermächtigung nach Paragraph 64a PBefG Gebrauch gemacht und mit der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) vom 8. November 2012 und der Fünften Verordnung zur Änderung der AusglVO M-V vom 30. November 2021 die Rechtsgrundlage für eine Pauschalabgeltung für die anspruchsberechtigten Verkehrsunternehmen geschaffen. Damit entfällt ein antragsbedingtes Erstattungsverfahren auf Ausgleich für Verkehrsunternehmen.

Den Verkehrsunternehmern im Land Mecklenburg-Vorpommern steht auf Grundlage von Schlussabrechnungen aus dem Jahre 2011 ein Ausgleich im Rahmen der verfügbaren und zu verteilenden Haushaltsmittel nach der AusglVO M-V und der Ersten Verordnung zur Änderung der AusglVO M-V zu.

Der jeweils pro Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Gesamtausgleichsbetrag wird entsprechend des sich rechnerisch ergebenen Ausgleichsanspruchs auf die Verkehrsunternehmen verteilt und als Abschlag zu je 25 Prozent zur Quartalsmitte ausgezahlt.

Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr nach dem Sozialgesetzbuch IX

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Dafür muss der Schwerbehindertenausweis entsprechend gekennzeichnet und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.

Die Erstattung der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz (pauschaler Prozentsatz des Landes gem. § 231 Abs. 4 SGB IX). Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes. In Mecklenburg-Vorpommern wird der pauschale Prozentsatz durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern (SM) ermittelt und veröffentlicht.

Das Verfahren der pauschalen Erstattung wird durch eine Härtefallregelung in § 231 Abs. 5 SGB IX ergänzt. Kann hiernach ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung bzw. einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Für sie gelten vorgegebene Erhebungszeiträume, die jeweils drei aufeinander folgende Schul- bzw. Ferienwochen der Winter-, Frühjahrs-, Sommer- und Herbstperiode umfassen. Über die Härtefallregelung wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit entschieden.

Die das Erstattungsverfahren regelnde Richtlinie des SM aus dem Jahre 2007 ist am 27.12.2007 veröffentlicht worden.

Das Erstattungsverfahren selbst wird durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V durchgeführt. Die Erstattungsleistungen sind bis zum 31.12. d. J. für das vorangegangene Jahr zu beantragen. Für das laufende Kalenderjahr werden auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80% des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages gewährt und je zur Hälfte an zwei gesetzlich bestimmten Terminen (15.07. und 15.11.) ausgezahlt.