Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften der StVO


Das Landesamt entscheidet nach Antragstellung zum Beispiel über Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften und Bestimmungen zum Halten und Parken.
© iStock.com/Detailfoto
Das Landesamt entscheidet nach Antragstellung zum Beispiel über Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften und Bestimmungen zum Halten und Parken.
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- Auf Antragstellung werden im Landesamt insbesondere Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften und Bestimmungen zum Halten und Parken sowie zu Verkehrszeichen, zum Befahren gesperrter Straßen und Wege, zum Halten/Parken auf und zum Betreten von Kraftfahrstraßen erteilt.
- Die Ausnahmeerteilung setzt dringliche Gründe voraus, die im Zusammenhang mit einem notwendigen dienstlichen Arbeitseinsatz stehen und in der Regel den Transport von schwerer oder umfangreicher Technik und Material erfordern.
- Darüber hinaus werden Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum erteilt, zum Beispiel Vermessungsarbeiten - siehe: "Allgemeinverfügung des Landesamtes vom 5. April 2023 „Befreiung von der Vorschrift des § 45 Absatz 6 StVO bei der Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum“
- Die Inanspruchnahme einer erteilten Ausnahmegenehmigung ist nur dann zulässig, wenn sich in zumutbarer Entfernung keine Möglichkeiten zum erlaubten Halten oder Parken befinden.